§ 57a – Periodische Weiterbildung

Für alle Personen, die bereits eine Ermächtigung für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen besitzen, besteht die Verpflichtung der periodischen Weiterbildung im Ausmaß von 8 Stunden. Für diese Weiterbildung ist ein 3-Jahres-Zyklus festgelegt. Dieses vorgeschriebene 3-Jahres-Intervall bezieht sich auf die jeweils letzte Eintragung im Bildungspass. Aus praktischen Gründen wird zu diesem 3-Jahres-Intervall eine Toleranzfrist für den Besuch der periodischen Weiterbildung wie folgt eingeräumt: Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf des 3-Jahres-Intervalls die nächste Weiterbildung nicht absolviert, so darf die zur Prüfung geeignete Person noch für einen Zeitraum von weiteren 4 Monaten eingesetzt werden. Danach tritt die geeignete Person in eine ‘Ruhephase’ und darf keine Begutachtung mehr vornehmen, solange bis die periodische Weiterbildung nachgeholt wurde. Die ‘Ruhephase’ darf maximal 3 Jahre nicht überschreiten, darüber hinaus ist wieder eine Grundschulung erforderlich. Bei Besuch der periodischen Weiterbildung ist von jedem Kursteilnehmer die Schulungsunterlage ( früher Mängelkatalog) in aktueller letztgültiger Version zu verwenden – Jede geeignete Person muss gem. PBStV mit dieser aktuellen Schulungsunterlage ausgestattet sein, welche in diesem Lehrgang als Standard Skriptum ausgegeben wird. Vom Teilnehmer mitzubringen: amtlicher Ausweis (Personalausweis, Führerschein, Pass), Ihr Bildungspass

 
 

Veranstaltung

26.11.2021
von 08:00 bis 16:00

FB/WIFI-WKO Ottokar Kernstock Straße 10 8330 Feldbach Steiermark Austria

Gemeinde Feldbach